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CCCLXIX.

1483, Juni 9. Kamenz.

Bestätigungsbrief des Abtes Jacob für den Scholzen von Paulwitz.

In Gottes namen amen. Wenn alle Dinge, die da geschehen etc. etc. Darum wir Bruder Jacobus, von den Gnaden Gottes Abt zu Camentz, thun kund und zu wissen mit diesem Briefe allen den, die ihn sehen, hören und lesen, dass für uns gestanden hat Wenzel Gerngross, unser lieber Getreuer, Scholtiss zu Paulwiz und hat uns mit grosser Begehr gebeten, dass wir ihm sein Gut bestätigen wollten und mit neuen Briefen zuschreiben. Dass haben wir angesehen sein Begehr und getreue Dienste desselben Wenzels Gerngross, die er uns gethan hat und noch thun mag, und haben ihm, seinen Geerben und alle seinen rechten Nachkömmlingen vorlanget und gereicht, und mit Rathe unserer Aeltesten mit Kraft dieses Briefes vorlangen, reichen und bestätigen alle sein Gut, das er unter uns und unserem Kloster hat und besitzet in dem Dorfe zu Paulwicz, ewiglich zu haben und geruhiglich zu besitzen. Zum ersten: eine halbe Hube Ackers, getreben und ungetreben, mit aller Zugehörung, wegelich und unwegelich, in allen Grenzen und Reinen, als das Gut von Alters abgesondert und gegrenzet ist von anderen Gütern; auch soll er haben den dritten Pfennig von dem Gerichte, mit allen andern Nutzbarkeiten, Genüssen und Rechten, wie man die benennen mag, als das Gut von Alters ausgesetzt ist und als das alle seine Vorfahren bis daher besessen und gehabt haben. Auch mag er schenken in der Kirmesse, zu allen grossen Dingen, dazu aber das ganze Jahr, als oft das ihm bequem sein wird, sondern das Bier soll er in der Stadt zu Franckenstein kaufen, und ob er das schenken wollte, hinlassen oder vermiethen, dasselbige schenken soll geschehen in seinem Gerichte und nicht anderswo. Dazu welch Mann im Dorfe gesessen, seiner Frau in den Sechswochen liegende zu Nothdurfft will kaufen ein Viertel Bier, das mag er mit andern guten Leutten in seinem Hause austrinken, und fortbass nicht mehr. Auch soll der vorgenante Wentzel Gerngross, seine Geerben und Nachkömmlinge uns und unserem Kloster alle Jahr ewiglich geben drei Vierdinge Groschen zu einem rechten Erbzinse, 18 Groschen auf s. Wulpurgis Tag und 18 Groschen auf s. Michaelistag, alle Jahr ewiglich vier Kapphünner auf Weihnachten. Auch wo die Herrschaft des Landes zu Franckenstein in kunftigen Zeiten eine Steuer oder Bitte dem Lande würde zumuthen, was denn andere Freyen erleiden und thun im Lande, darnach soll er sich auch richten und halten. Dess zu einer Bestätigung haben wir unser Siegel an diesen Brief lassen hängen, der gegeben ist in unserm Kloster zu Camentz nach Gottes Geburt 1483 am Montage vor Barnabas des heiligen Zwölfboten.

C. F. Habicht's Copialbuch Fol. 113 flgd.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 10, Urkunden des Kloster Kamenz. Hrsg von Dr Paul Pfotenhauer, Breslau 1881.



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